Artikel 1 VO (EWG) 93/1848

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 genannte Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung

(2) Dieser Zeitraum setzt sich wie folgt zusammen:

ein Zeitraum von fünf Monaten, in dem jede rechtmäßig von der Registrierung betroffene natürliche oder juristische Person nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 Einspruch erheben kann,

und

ein Zeitraum von einem Monat oder, soweit die in Absatz 1 genannte Frist insgesamt eingehalten wird, mehr als einem Monat für die Übermittlung dieses Einspruchs durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission.

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