Präambel VO (EWG) 93/1848

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu sichern, empfiehlt es sich, die beim Registrierungsverfahren anwendbaren Fristen genau zu regeln.

Um den verschiedenen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten gerecht zu werden, kann von einer Gruppe von Personen, die ein gemeinsames Interesse miteinander verbindet, Einspruch im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erhoben werden.

Damit die Kommission das Gemeinschaftszeichen sowie die Angabe gemäß den Artikeln 12 und 15 der genannten Verordnung festlegen kann, sollten die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Angaben erfaßt werden.

Es handelt sich um eine neue Gemeinschaftsregelung, die dem Informationsbedarf der Verbraucher über Erzeugnisse mit besonderen, traditionellen Merkmalen gerecht wird. Die Bedeutung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe muß der Öffentlichkeit unbedingt erläutert werden, ohne deshalb die Erzeuger und/oder Verarbeiter der Notwendigkeit zu entheben, den Absatz ihrer jeweiligen Erzeugnisse selbst zu fördern.

Die genannte Verordnung steht der Verwendung nationaler Auszeichnungssysteme für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht entgegen. Sowohl bei der Etikettierung und Aufmachung dieser Produkte als auch bei der einschlägigen Werbung sollte daher neben dem Gemeinschaftszeichen ein einzelstaatliches Zeichen zugelassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Bescheinigung besonderer Merkmale —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

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