Artikel 10 VO (EWG) 93/1858

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der entsprechenden Belege innerhalb des auf den Monat der Antragstellung folgenden Zweimonatszeitraums je nach Fall den Vorschußbetrag oder den Restbetrag der Beihilfe.

(2) Die Vorschuß- bzw. Restbeträge der Beihilfe sind ohne Abzüge an die Begünstigen zu überweisen.

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