Artikel 9 VO (EWG) 93/1858
(1) Bei Überschreitung der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Mengen wird die Beihilfe für sämtliche beantragten Mengen innerhalb einer Gesamtmenge von 854000 Tonnen Eigengewicht gewährt.
(2) Liegt das Gesamtvolumen der tatsächlich vermarkteten Mengen über 854000 Tonnen, so werden die vermarkteten beihilfefähigen Mengen für jedes betroffene Produktionsgebiet proportional zur Überschreitung der für dieses Gebiet festgesetzten Menge gekürzt.
Die Kommission legt die für die einzelnen Gebiete anwendbaren Kürzungssätze fest und teilt sie den Mitgliedstaaten mit.
Kommt Unterabsatz 2 zur Anwendung, so wenden die zuständigen Behörden den einheitlichen Kürzungssatz auf die im jeweiligen Beihilfeantrag aufgeführten Mengen an.
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