Artikel 8 VO (EWG) 93/1858

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Ende jedes für die Zahlung des Vorschusses festgesetzten Zeitraums unverzüglich mit, für welche vermarkteten Mengen Zahlungen beantragt wurden. Diese Mengen werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 dritter Gedankenstrich aufgeschlüsselt.

(2) Sie übermitteln der Kommission innerhätb von 20 Tagen nach Ende des Zeitraums für die Beantragung des Restbetrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) für jeden Zweimonatszeitraum folgende Angaben:

für Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 die betreffenden Mengen, die durchschnittlichen Verkaufspreise für grüne Bananen sowie die durchschnittlichen Preise der zum ersten Ausschiffungshafen versandten Bananen, Ware nicht entladen;

für Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 die betreffenden Mengen und die auf den örtlichen Märkten festgestellten durchschnittlichen Verkaufspreise.

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