Artikel 7 VO (EWG) 93/1858

(1) Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind bei den hierfür benannten Stellen der einzelnen Erzeugermitgliedstaaten zu stellen.

(2) Die Anträge sind einzureichen:

a)
für die Vorschüsse jeweils spätestens am 30. der Monate März, Mai, Juli, September und November des Vermarktungsjahres sowie spätestens am 30. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe beantragt wurde, für die Bananen, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums vermarktet werden;
b)
für die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe spätestens am 10. Februar nach dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wurde.

Der Saldo umfasst die Berichtigung der für Bananen gewährten Beträge, die in den Zeiträumen nach Buchstabe a) unter Zugrundelegung der endgültigen Beihilfe vermarktet werden.

Wird der Antrag auf Zahlung des Restbetrags nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b eingereicht, so wird der Restbetrag, auf den der Erzeuger Anspruch hätte, wenn er den Antrag fristgerecht eingereicht hätte, für jeden Arbeitstag um 1 % gekürzt. Bei einer Verzögerung von mehr als 15 Tagen ist der Antrag ungültig.

In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Anträge auf Zahlung des Restbetrags, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b eingereicht wurden, akzeptieren, sofern diese Verzögerung die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht behindert. In einem solchen Fall finden die Bestimmungen des vorangegangenen Unterabsatzes keine Anwendung.

(3) Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Name, Vorname und Anschrift der einzelnen Erzeuger,

Bezeichnung und Anschrift der antragstellenden Erzeugerorganisation,

Die im betreffenden Zeitraum erzeugte und vermarktete Bananenmenge. Diese Menge wird aufgeschlüsselt in Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2. Anträge auf Zahlung des Restbetrags beziehen sich auf die im betreffenden Jahr vermarkteten Gesamtmengen und werden ebenso aufgeschlüsselt.

(4) Den Anträgen sind beizufügen:

die Konformitätsbescheinigungen oder gegebenenfalls die Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission(1),

ie Verkaufsrechnungen,

les documents relatifs au transport, pour les bananes commercialisées en dehors de la région de production.

die Transportpapiere betreffend die Beförderung der außerhalb des Erzeugungsgebiets vermarkteten Bananen.

(4a) Anträge, die nicht die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten und denen nicht die in Absatz 4 genannten Belege und Nachweise beigefügt sind, sind ungültig.

(5) Der Antrag auf Zahlung des Beihilfensaldos kann ohne die Belege gestellt werden, die zuammen mit den Vorschußanträgen eingereicht werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

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