Artikel 6 VO (EWG) 93/1858
(1) Für die im zweiten Halbjahr 1993 vermarkteten Mengen beläuft sich die Vorschußzahlung auf höchstens 13,4 ECU/100 kg.
(2) Die bei Einreichung des Antrags auf Vorschußzahlung zu leistende Sicherheit beträgt für das zweite Halbjahr 1993 6,7 ECU/100 kg.
(3) Die Höchstmenge, die im zweiten Halbjahr 1993 beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft vermarktet werden darf, wird auf 427000 Tonnen Eigengewicht festgesetzt und teilt sich wie folgt auf die einzelnen Produktionsgebiete der Gemeinschaft auf:
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210000 Tonnen für die Kanarischen Inseln,
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75000 Tonnen für Guadeloupe,
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109500 Tonnen für Martinique,
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25000 Tonnen für Madeira, die Azoren und die Algarve
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7500 Tonnen für Kreta und Lakonien.
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