Artikel 5 VO (EWG) 93/1858

Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind über die anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu stellen. Sie beziehen sich jeweils auf die Mengen, die der einzelne Erzeuger über die betreffende Erzeugerorganisation vermarktet hat.

Für die bis Ende 1994 vermarkteten Mengen können die Anträge jedoch von den einzelnen Erzeugern selbst eingereicht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.