Artikel 5 VO (EWG) 93/1858
Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind über die anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu stellen. Sie beziehen sich jeweils auf die Mengen, die der einzelne Erzeuger über die betreffende Erzeugerorganisation vermarktet hat.
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