Artikel 5 VO (EWG) 93/1858

Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind über die anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu stellen. Sie beziehen sich jeweils auf die Mengen, die der einzelne Erzeuger über die betreffende Erzeugerorganisation vermarktet hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.