Artikel 4 VO (EWG) 93/1858
(1) Anträge auf Vorschußzahlungen können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan gestellt werden.
(2) Die Höhe jeder Vorschußzahlung errechnet sich durch Multiplikation der im jeweiligen Zeitraum vermarkteten Mengen mit 70 % der für das Vorjahr je Tonne gezahlten Beihilfe.
(3) Der Vorschuß wird nur bezahlt, wenn eine Sicherheit gestellt ist. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 % des Vorschusses.
(4) Die Sicherheit wird proportional zu dem zu Unrecht gezahlten Teil der Beihilfe einbehalten, wenn:
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der endgültige Beihilfebetrag unter den Vorschußzahlungen liegt
und/oder
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die Mengen der vermarkteten Bananen, für welche Vorschußzahlungen beantragt wurden, über der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Höchstmenge der Produktion liegen.
(5) Die Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, zu dem die endgültige Beihilfe durch die zuständigen Behörden ausgezahlt wird.
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