Artikel 3 VO (EWG) 93/1858

(1) Bei in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen wird der durchschnittliche Erzeugungserlös gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für Bananen ab Versandschuppen berechnet.

(2) Für Bananen, die in der Gemeinschaft außerhalb ihrer Erzeugerregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vermarktet werden, wird der durchschnittliche Erzeugungserlös jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise in den Erzeugerregionen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, abzüglich eines Pauschalbetrags von 18,7 EUR/100 kg Eigengewicht für die durchschnittlichen Transportkosten und die durchschnittlichen anderen Kosten bis zur fob-Stufe festgesetzt.

Für Bananen, die in einer Erzeugerregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erzeugt und vermarktet werden, wird der durchschnittliche Erzeugungserlös auf der Grundlage des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise abzüglich eines Pauschalbetrags von 0,29 EUR/100 kg Eigengewicht für die Kosten des Versands zu den betreffenden Märkten festgesetzt.

(3) Sollten sich die durchschnittlichen Transportkosten, Kosten bis zur fob-Stufe und Versandkosten merklich ändern, so werden die Pauschalbeträge gemäß Absatz 2 angepaßt.

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