Artikel 2 VO (EWG) 93/1858
(1) Der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannte „pauschale Referenzerlös” wird anhand der 1991 festgestellten Angaben ermittelt. Er wird für die Stufe ab Versandschuppen berechnet.
(2) Der pauschale Referenzerlös wird für 1998 auf 62,25 EUR und ab dem Jahr 1999 auf 64,03 EUR pro 100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.
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