Artikel 1 VO (EWG) 93/1858
Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehene Ausgleichsbeihilfe wird für die Vermarktung frischer Bananen des KN-Codes ex0803 (außer Mehlbananen) gewährt, die den gemäß Titel I derselben Verordnung festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.
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