Artikel 1 VO (EWG) 93/1858
Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehene Ausgleichsbeihilfe wird für die Vermarktung frischer Bananen des KN-Codes ex0803 (außer Mehlbananen) gewährt, die den gemäß Titel I derselben Verordnung festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.
Bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen wird die Beihilfe für Erzeugnisse gezahlt, die als Frischerzeugnisse für den Verbraucher bestimmt sind und die die Versandschuppen eingestuft und aufbereitet für den Verkauf verlassen.
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