Präambel VO (EWG) 93/1858

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 4 und 8 sowie die Artikel 14 und 30,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Fortbestand der gemeinschaftlichen Produktion zu sichern und zu gewährleisten, daß sich die Lage der Erzeuger nicht verschlechtert, wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eine Beihilfe vorgesehen, mit der Erlöseinbußen aufgrund der Anwendung der neuen Regelung ausgeglichen werden sollen. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Bananen den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen entsprechen. Solange diese Normen noch nicht in Kraft getreten sind, ist jedoch vorzusehen, daß diese für den Verkauf eingestuft und aufbereitet die Versandschuppen verlassen.

Zur Bestimmung des „pauschalen Referenzerlöses” sind die Angaben des Jahres 1991 heranzuziehen. Dieser Erlös ist für die Stufe ab Versandschuppen zu berechnen und muß dem Durchschnitt der Preise entsprechen, die für die in den repräsentativsten Produktionsgebieten der Gemeinschaft erzeugten Bananen frei erster Ausschiffungshafen für Bestimmungen in der übrigen Gemeinschaft abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe festgestellt werden.

Der „durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung” muß jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben für dieselbe Stufe ab Versandschuppen berechnet werden.

Es sollte für die vermarkteten, beihilfebegünstigten Bananen ein Kürzungsmechanismus festgelegt werden, der auf die einzelnen Produktionsgebiete und Erzeuger anzuwenden ist, falls die in den Anträgen ausgewiesenen Mengen die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgesetzten Mengen überschreiten. Dieser Mechanismus soll innerhalb der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegten Höchstmenge einen Ausgleich zwischen den einzelnen Produktionsgebieten ermöglichen und soll anteilmäßig sowohl auf die vermarkteten Mengen der einzelnen Produktionsgebiete wie auch der einzelnen Erzeuger angewandt werden.

Es gilt, die Einzelheiten der Antragstellung und der Beihilfegewährung zu regeln. Da die Ausgleichsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr erst zu Beginn des folgenden Jahres ermittelt und gezahlt werden kann, müssen Vorschußzahlungen geleistet werden, damit weiterhin ein normaler Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet ist und die Maßnahme ihren Zweck erfüllt. Diese Vorschußzahlungen können jedoch nur in Verbindung mit einer Sicherheit geleistet werden, die für den Fall gedacht ist, daß die endgültige Beihilfe unter dem Gesamtbetrag der Vorschußzahlungen liegt.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Ausgleichsbeihilfe den Erzeugern gezahlt, die einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 5 derselben Verordnung angehören. Es ist vorzusehen, daß bis zur Gründung und Anerkennung solcher Organisationen die Beihilfeanträge von den einzelnen Erzeugern selbst gestellt werden können.

Der wirtschaftliche Zweck der Beihilfe ist die Vermarktung der Bananen. Unter Berücksichtigung der durch die Marktorganisation eingeführten Regelung sollten jedoch Beihilfen und Vorschüsse zu dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet werden, der zu Beginn der jeweiligen Vermarktungszeiträume von zwei Monaten gilt.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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