Artikel 12 VO (EWG) 93/1858

(1) Wird eine Beihilfe irrtümlich für Bananen gewährt, die nicht gemäß Artikel 1 vermarktet wurden, so ziehen die zuständigen Stellen die entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen wieder ein, die für die Zeit ab der Zahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung berechnet werden.

Bei den Erzeugermitgliedstaaten, ausgenommen Griechenland, wird dabei der von der Europäischen Zentralbank festgesetzte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte Zinssatz zugrunde gelegt.

Bei Griechenland wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt. Dieser Satz beläuft sich mindestens auf den am Tag der Beihilfegewährung geltenden und um einen Prozentpunkt erhöhten Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate.

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn diese nicht mehr als 20 EUR betragen.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen gehen an die Zahlstellen und werden von diesen von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert werden.

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