Artikel 13 VO (EWG) 93/1858

Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage Informationen über

die Entwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugung und ihrer Vermarktung;

die Entwicklung der tatsächlichen Transportkosten und der Kosten bis zur fob-Stufe;

die in den Reifungslägern verfügbaren Mengen;

die Entwicklung des Preises gemeinschaftlicher Bananen auf den verschiedenen Vermarktungsstufen bis zum Groß- und Einzelhandel sowie der Preise von Bananen mit Ursprung in Drittländern von der cif-Stufe bis zum Einzelhandel.

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