Artikel 13a VO (EWG) 93/1858

Werden Gemeinschaftsbananen in einer Erzeugerregion während eines Zweimonatszeitraums zu Preisen vermarktet, die wesentlich unter dem Durchschnittspreis der in dieser Region während desselben Zeitraums vermarkteten Bananen liegen, so kontrollieren die Mitgliedstaaten verstärkt die Einhaltung der Qualitätsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

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