Artikel 4 VO (EWG) 93/1859
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
- 1.
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die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, mit Angabe des KN-Codes und aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern.
Diese Mitteilungen erfolgen nach folgendem Zeitplan:
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jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag eingereichten Anträge,
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jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag eingereichten Anträge,
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jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche eingereichten Anträge;
- 2.
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die Mengen, die sich auf nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Einfuhrlizenzen beziehen und der Differenz zwischen dem auf ihrer Rückseite angeschriebenen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.
Diese Mitteilung erfolgt jeweils am Mittwoch für die in der Vorwoche eingegangenen Daten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission an den in diesem Artikel genannten Tagen auch dann, wenn während eines der in Ziffer 1 genannten Zeiträume kein Lizenzantrag eingegangen ist bzw. wenn es keine Mengen gegeben hat, die gemäß Ziffer 2 nicht ausgeschöpft worden sind.
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