Artikel 3 VO (EWG) 93/1859

(1) In dem Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 eingetragenen Land.

(2) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag nach dem Tag ihrer Beantragung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist keine anderen Maßnahmen getroffen werden.

Einfuhrlizenzen, die bis spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Tag beantragt werden, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, werden jedoch unverzüglich erteilt.

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