Artikel 2 VO (EWG) 93/1859

(1) Zur Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 1,5 ECU/100 kg Nettogewicht zu leisten. Diese Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die in der Lizenz angegebenen Mengen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise zum freien Verkehr abgefertigt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz betägt 40 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 3 Absatz 2.

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