Artikel 1 VO (EWG) 93/1859

Knoblauch des KN-Codes 07032000 wird in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer Lizenz zum freien Verkehr abgefertigt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller auf Antrag unabhängig von seinem Sitz in der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 2 und 3 erteilen.

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