Präambel VO (EWG) 93/1859

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93(2), insbesondere auf Artikel 22b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 22b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann für die Einfuhr von Erzeugnissen, die sich als empfindlich herausstellen und die in verhältnismäßig großen Mengen eingeführt werden, eine Lizenzpflicht eingeführt werden.

Im traditionellen Knoblauchhandel werden starke Zuwächse verzeichnet. Es sollten deshalb Maßnahmen getroffen werden, die eine genauere Beobachtung der Knoblaucheinfuhr ermöglichen.

Dieses Ziel läßt sich am besten erreichen, wenn die Einfuhr von Lizenzen, die nach Ablauf einer bestimmten Frist nach ihrer Beantragung erteilt werden, abhängig gemacht wird und für diese Lizenzen zur Gewährleistung der Einhaltung der für die Wirtschaftsbeteiligten geltenden Verpflichtungen eine Sicherheit geleistet werden muß, die dem Wert der eingeführten Erzeugnisse Rechnung trägt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen muß so bemessen werden, daß sie den Erfordernissen der jeweiligen Erzeugnismärkte Rechnung trägt.

Es empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92(4).

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14.

(3)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

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