Artikel 2 VO (EWG) 93/2018

(1) Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:

a)
das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;
b)
die in Buchstabe a) genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a) sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sei. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.

Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, müssen keine Angaben gemacht werden.

Hat ein Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

(3) Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

(4) Die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, können gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren abgeändert werden.

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