Artikel 3 VO (EWG) 93/2018

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik anderes vorschreiben, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben zu diesen Stichprobenverfahren sowie über den Anteil der mit diesem Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu unterbreitenden Bericht aufzunehmen.

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