Artikel 4 VO (EWG) 93/2018

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen.

Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

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