Artikel 13 VO (EWG) 93/2019

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft in landwirtschaftlichen Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres dienen, kann abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(1) der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, um maximal 15 % angehoben werden.

(2) Für Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend örtlicher Erzeugung und aus Sektoren verarbeiten und vermarkten, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(2) festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 65 % begrenzt.

(3) Die in diesem Artikel geplanten Maßnahmen sind im Rahmen der operationellen Programme für die kleineren Inseln gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

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