Artikel 14a VO (EWG) 93/2019
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen.
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