Artikel 15 VO (EWG) 93/2019
(1) Griechenland legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.
(2) Nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird und der gegebenenfalls angemessene Anpassungen der Maßnahmen enthält.
Der erste Bericht ist vor Ende 2005 vorzulegen.
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