Präambel VO (EWG) 93/2019

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 2. und 3. Dezember 1988 auf Rhodos anerkannt, daß in einigen Inselgebieten der Gemeinschaft besondere soziale und wirtschaftliche Probleme bestehen. Es ist angezeigt, maßnahmen zur Lösung dieser spezifischen Probleme zu treffen.

Die besondere geographische Lage der Inseln des Ägäischen Meeres im Hinblick auf die Quellen zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für den täglichen Bedarf oder zur landwirtschaftlichen Erzeugung auf diesen Inseln notwendig sind, bürdet diesen Regionen Lasten auf, die für die entsprechenden Produktionsbereiche einen großen Nachteil darstellen. Dieser naturgegebene Nachteil läßt sich durch die Einführung einer besonderen Versorgungsregelung für bestimmte unentbehrliche Grunderzeugnisse mildern.

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnismengen sind in Form von Bedarfsvorausschätzungen festzulegen. Diese müssen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden und können je nach den Grundbedürfnissen der Märkte dieser Regionen sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung während des Wirtschaftsjahres geändert werden. Unter Berücksichtigung der übrigen maßnahmen zur Entwicklung der örtlichen Erzeugung sollte diese Regelung degressiv über fünf Jahre im Obst- und Gemüsesektor angewandt werden.

Diese Regelung soll sich auf die Produktionskosten auswirken und zu Preissenkungen bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Es sind geeignete maßnahmen vorzusehen, um zu überprüfen, ob dies auch tatsächlich bewirkt wurde.

Damit Verkehrsverlagerungen verhindert werden, dürfen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt oder erneut in Drittänder (SIC! Drittländer) ausgeführt werden.

Die Anwendung der besonderen Versorgungsregelung macht die Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystems erforderlich.

Den spezifischen Bedingungen der Agrarerzeugung auf den Inseln des Ägäischen Meers ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. maßnahmen sind sowohl im Bereich der Tierhaltung und der tierischen Erzeugung als auch der pflanzlichen Kulturen erforderlich.

Zur Förderung von Erzeugnissen aus der traditionellen Tierhaltung dieser Inseln empfiehlt es sich, zusätzliche Prämien für die Mast männlicher Rinder, eine Beihilfe für die Erhaltung von Mutterkuhbeständen und eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse, der der traditionellen heimischen Erzeugung entstammt, zu gewähren.

Bei Obst und Gemüse sowie bei Blumen sollten maßnahmen zur Unterstützung und Steigerung der Produktion sowie zur Verbesserung der Betriebsleistung und der Produktqualität getroffen werden.

Außerdem sollten maßnahmen zur Unterstützung der Erzeugung von Speisekartoffeln und der Erzeugung von Pflanzkartoffeln getroffen werden.

Zur Förderung des traditionellen Weinbaus auf den betreffenden Inseln sollte eine Beihilfe für den Anbau von Rebsorten gewährt werden, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. dienen.

Zur Unterstützung und zur Förderung der Qualitätsverbesserung der örtlichen Erzeugung von Qualitätslikörweinen b.A. sollte eine Beihilfe zum Ausgleich der Lagerkosten für die Reifung der entsprechenden Erzeugnisse gewährt werden.

Zur Förderung des traditionellen Olivenanbaus auf diesen Inseln, zur Erhaltung des Produktionspotentials und zum Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt sollte eine Hektarbeihilfe gewährt werden, sofern die Pflege der Olivenhaine eine regelmäßige Erzeugung gewährleistet.

Der Imkereisektor ist eng mit der Erhaltung des bedeutenden Bestands an empfindlichen Pflanzen auf diesen Inseln verknüpft und trägt gleichzeitig zur Ergänzung des Einkommens der Inselbewohner bei. Daher sollte diese traditionelle Tätigkeit mit einer Beihilfe zur Senkung der hohen Produktionskosten unterstützt werden. Diese Beihilfe ist im Rahmen von maßnahmen der Erzeugergemeinschaften zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen für Honig zu gewähren. Bis zur Gründung der Erzeugergemeinschaften wird für eine begrenzte Zeit ein geringerer Beihilfebetrag an alle Imker gezahlt.

Die Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe auf diesen Inseln sind ausgesprochen unzureichend; diese Betriebe haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Es sollten daher Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung oder das Verbot bestimmter Strukturbeihilfen gestattet werden.

Strukturmaßnahmen, die wesentlich zur Entwicklung der Landwirtschaft auf diesen Inseln beitragen, werden gemäß den Artikeln 130a und 130c des Vertrages im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel Nr. 1) finanziert.

Die Probleme der Inseln des Ägäischen Meeres werden insgesamt durch deren geringe Größe noch verschärft. Um Schwerpunkte zu setzen und die Wirksamkeit der vorgeschlagenen maßnahmen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese maßnahmen nur auf die sogenannten „kleineren Inseln” mit bis zu 100000 ständigen Einwohnern anzuwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 56 vom 26. 2. 1993, S. 21.

(2)

ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 365.

(3)

ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 22.

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