Artikel 1 VO (EWG) 93/2019
Diese Verordnung sieht Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel zum Ausgleich der auf die Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (nachstehend „kleinere Inseln” genannt) zurückzuführenden Nachteile vor.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als „kleinere Inseln” Inseln des Ägäischen Meeres mit höchstens 100000 ständigen Einwohnern.
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