Artikel 2 VO (EWG) 93/2019

Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe sowie zur Verarbeitung benötigt werden.

Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt.

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