Artikel 3 VO (EWG) 93/2019

(1) Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung werden Beihilfen für die Versorgung der kleineren Inseln mit den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen gewährt.

Die Beihilfe wird für jede Inselgruppe auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf diesen Inseln festgesetzt, die ab den Häfen des griechischen Festlands berechnet werden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse nach den Endbestimmungsinseln.

Die Beihilfe wird zu 90 % von der Gemeinschaft und zu 10 % vom Mitgliedstaat finanziert.

(2) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)
den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,
b)
den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln,
c)
dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,
d)
gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die gewährten Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

(4) Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen weder erneut in Drittländer ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf den kleineren Inseln verarbeitet, so gilt das Verbot des Absatzes 4 nicht für die traditionellen Ausfuhren oder die traditionellen Versendungen der gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse nach der übrigen Gemeinschaft. Im Falle der traditionellen Ausfuhren wird keine Erstattung gewährt.

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