Artikel 3a VO (EWG) 93/2019

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen. Sie betreffen vor allem:

a)
die Zusammenfassung der kleineren Inseln nach Maßgabe ihrer Entfernung von den Häfen des griechischen Festlands, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie von den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln, von denen aus die Endbestimmungsinseln üblicherweise versorgt werden;
b)
die Festsetzung der Beihilfebeträge der besonderen Versorgungsregelung;
c)
die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden kann, dass eine wirksame Kontrolle erfolgt und die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen;
d)
erforderlichenfalls die Schaffung eines Systems von Lieferbescheinigungen.

(2) Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2. Nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie das Verzeichnis der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der kleineren Inseln überprüfen.

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