Artikel 4 VO (EWG) 93/2019
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) oder der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.
Sie betreffen vor allem
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die Festlegung der Warenmengen, die unter die Versorgungsregelung fallen,
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die Beihilfebeträge,
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die Bestimmungen, die eine wirksame Kontrolle gewährleisten und sicherstellen, daß die Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
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