Artikel 4 VO (EWG) 93/2019

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) oder der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

Sie betreffen vor allem

die Festlegung der Warenmengen, die unter die Versorgungsregelung fallen,

die Beihilfebeträge,

die Bestimmungen, die eine wirksame Kontrolle gewährleisten und sicherstellen, daß die Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

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