Artikel 5 VO (EWG) 93/2019

Die in diesem Titel vorgesehenen Beihilfen werden zur Unterstützung der traditionellen Wirtschaftstätigkeiten, zur qualitativen Verbesserung und zur Anpassung der örtlichen Erzeugung an die Marktnachfrage auf den kleineren Inseln sowie zur Neubelebung bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten gewährt, für die sich diese Inseln aufgrund ihrer Tradition und der natürlichen Gegebenheiten besonders eignen.

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