Artikel 6 VO (EWG) 93/2019

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung im Rahmen des Versorgungsbedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(2), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(3) an die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen, billigt und ändert das Programm und setzt die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren fest. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die griechischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

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