Artikel 7 VO (EWG) 93/2019

(1) Eine Hektarbeihilfe wird den Erzeugern und den nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(2) anerkannten Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit maßnahmen zur Produktionssteigerung und/oder Produktionsdiversifizierung und/oder Qualitätsverbesserung von Obst, Gemüse und Blumen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur durchführen.

Mit Hilfe der finanzierten maßnahmen soll vor allem die Produktion und die Produktqualität, insbesondere durch Sortenumstellung und Verbesserung der Anbaumethoden, gefördert werden. Diese maßnahmen müssen in Programme mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren eingebunden sein.

Die Beihilfe wird für Programme gewährt, die eine Mindestfläche von 0,3 Hektar betreffen.

(2) Die Beihilfe beträgt höchstens 603,75 ECU/ha; sie wird in dieser Höhe gezahlt, wenn sich die finanziellen Aufwendungen des Mitgliedstaats auf mindestens 362,25 ECU/ha und die Beteiligung der Erzeuger als Einzelerzeuger oder im Rahmen von Erzeugergemeinschaften auf mindestens 241,50 ECU/ha belaufen. Bei einer niedrigeren Beteiligung des Mitgliedstaats und/oder der Erzeuger wird die gemeinschaftliche Beihilfe entsprechend gekürzt.

Die Beihilfe wird jährlich, höchstens aber für drei Jahre, während der Durchführung des Programms gezahlt.

(3) Der Beihilfebetrag erhöht sich um 120,75 ECU/ha, wenn das maßnahmenprogramm von einer Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung vorgeschlagen und durchgeführt wird und wenn darin zu seiner Durchführung technische Hilfe vorgesehen ist. Der erhöhte Beihilfebetrag wird für Programme gewährt, die eine Mindestfläche von 2 Hektar betreffen.

(4) Dieser Artikel gilt weder für die Erzeugung von Speisekartoffeln der KN-Codes 07019051, 07019059 und 07019090 noch für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 07011000 oder von Tomaten des KN-Codes 0702.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Kontrollvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(2)

ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

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