Artikel 8 VO (EWG) 93/2019

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 07019050 und 07019090 sowie für den Anbau von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 07011000 gewährt. Die Beihilfe wird pro Jahr für höchstens 2200 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gewährt.

Die Beihilfe ist auf 603 EUR je Hektar begrenzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen.

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