Artikel 9 VO (EWG) 93/2019
(1) Es wird eine Hektarbeihilfe gewährt, um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Gebieten mit traditioneller Erzeugung dienen.
Für diese Beihilfe kommen Flächen in Betracht,
- a)
- die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in dem von den Mitgliedstaaten erstellten Verzeichnis der zur Herstellung der verschiedenen Qualitätsweine b.A. ihres Hoheitsgebiets geeigneten Sorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(1) aufgeführt sind, und
- b)
- deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I „Hektarerträge” der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Höchstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.
(2) Die Beihilfe beträgt 476 EUR/ha/Jahr. Die Beihilfe wird nur Erzeugergemeinschaften oder -organisationen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung der erzeugten Weine durchführen. Dieses Programm umfasst namentlich Mittel zur Verbesserung der Bedingungen für die Weinbereitung, die Lagerung und den Vertrieb.
(3) Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt nicht für die kleineren Inseln.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).
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