Artikel 10 VO (EWG) 93/2019

(1) Es wird eine Beihilfe für die Reifung von an Ort und Stelle erzeugten Qualitätslikörweinen gewährt, die auf traditionelle Art hergestellt werden und mindestens zwei Jahre lang reifen. Die Beihilfe wird im Laufe des zweiten Reifungsjahres bis zu einer Höchstmenge von 40000 Hektolitern pro Jahr gezahlt.

Die Beihilfe beträgt 0,02 ECU pro Hektoliter und Tag.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

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