Artikel 11 VO (EWG) 93/2019
(1) Zur Erhaltung der Olivenhaine in den traditionellen Olivenanbaugebieten wird eine Hektarbeihilfe gewährt, sofern die Olivenhaine gepflegt und unter guten Anbaubedingungen gehalten werden.
Die Beihilfe beträgt 145 EUR/ha/Jahr.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Anwendungsbedingungen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sowie die Bedingungen für die ordnungsgemäße Pflege der Olivenhaine und die Kontrollvorschriften.
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