Artikel 12 VO (EWG) 93/2019

(1) Für die Erzeugung von Honig in einer für die kleineren Inseln typischen Qualität mit einem hohen Anteil Thymianhonig wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird je nach Anzahl der registrierten produktiven Bienenstöcke an die von den zuständigen Behörden anerkannten Erzeugergemeinschaften gezahlt, die jährliche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen von Qualitätshonig durchführen.

Die Beihilfe beträgt 12 EUR je registrierten produktiven Bienenstock und Jahr.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird pro Jahr für höchstens 100000 Bienenstöcke gewährt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen.

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