Artikel 5b VO (EWG) 93/2037
Das in Artikel 5a genannte Gemeinschaftszeichen entspricht einem der in Anhang I Teil A genannten Modelle. Auf diesem Zeichen dürfen die in Anhang I Teil B vorgegebenen und die ihnen gleichgestellten und traditionellerweise verwendeten Angaben gemacht werden.
Das Gemeinschaftszeichen und die genannten Angaben sind gemäß den Reproduktionsanweisungen des Anhangs II anzuwenden.
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