Artikel 5a VO (EWG) 93/2037
(1) Die als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragenen Bezeichnungen können durch ein Gemeinschaftszeichen ergänzt werden, das nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 festzulegen ist.
(2) Das Gemeinschaftszeichen darf nur auf Erzeugnissen angebracht werden, die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechen.
(3) Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” ( „g.U.” ) bzw. „geschützte geographische Angabe” ( „g.g.A.” ) oder die ihnen gleichgestellte in den Mitgliedstaaten traditionellerweise verwendeten Angaben dürfen auch ohne das Gemeinschaftszeichen verwendet werden.
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