Artikel 5 VO (EWG) 93/2037
In den fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung trifft die Kommission die Maßnahmen — ausgenommen jeglicher Beihilfe für die Erzeuger und/oder Verarbeiter —, die unerläßlich sind, um der Öffentlichkeit die Bedeutung der Angaben „g.U.” , „g.g.A.” , „geschützte Ursprungsbezeichnung” und „geschützte geographische Angabe” in den Sprachen der Gemeinschaft bekanntzumachen.
Die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist von fünf Jahren wird um vier Jahre verlängert. Es wird eine Bewertung der Werbemaßnahmen durchgeführt.
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