4. Originalreprovorlagen VO (EWG) 93/2037

GRAPHISCHES HANDBUCH

1.
EINLEITUNG

Dieses Logo erlaubt es den Herstellern von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die Sichtbarkeit ihrer Produkte beim Konsumenten in der Europäischen Union zu erhöhen. Die Anwendung richtet sich an Produkte, deren Namen im Rahmen des durch die Verordnung (EWG) 2081/92 geschaffenen Gemeinschaftssystems zum Schutz und zur Aufwertung der geographischen Bezeichnungen eingetragen wurden. Die Bezeichnung eines Erzeugnisses muß entweder den Kriterien des Vermerks „Geschützte Ursprungsbezeichnung” (g.U.) oder des Vermerks „Geschützte geographische Angabe” (g.g.A.) entsprechen, um in dem durch die Verordnung geschaffenen Verzeichnis eingetragen werden zu können. Hier muß vor allem eine Bindung zwischen dem Erzeugnis und dem Herkunftsort bestehen. Der Unterschied zwischen beiden Schutzvermerken besteht lediglich in der Art dieser Bindung, wobei die Verordnung für beide Vermerke den gleichen Schutzumfang gewährt. Das europäische Verzeichnis bindet die geographische Bezeichnung an eine Reihe genau festgelegter Bedingungen. Von den Mitgliedstaaten organisierte Kontrollen sichern den Verbraucherschutz bezüglich der Einhaltung des geographischen Namens und des Lastenheftes. Es gibt bereits ein europäisches Logo, welches als Garantie für besondere und traditionelle Merkmale bestimmter Erzeugnisse unabhängig vom Ort der Erzeugung steht. Dieses Logo diente als Vorlage für die Gestaltung des neuen Logos, dessen graphische Gestaltung für beide Vermerke (g.U. und g.g.A.) identisch ist. Dies erlaubt eine Harmonisierung der bestehenden graphischen Darstellungen der europäischen Systeme und beugt einer Flut verschiedener Symbole auf dem Markt vor. Das Vorhandensein dieses Logos stellt für die europäischen Verbraucher eine wirksame Garantie dar und hebt die im geographischen Ursprung begründete Besonderheit der Erzeugnisse hervor. Auf diese Weise wird ein erhöhtes Vertrauen in Ihre Erzeugnisse geschaffen. Das Logo stellt Ihnen als Erzeuger ein wertvolles Marketinginstrument zur Verfügung. Sie können das Logo sowohl auf dem Etikett oder der Verpackung Ihrer Erzeugnisse anbringen, als auch im Rahmen Ihrer Werbeaktionen verwenden. Dieses Handbuch soll Ihnen als Anleitung bei der Reproduktion des Logos dienen. Es wurden verschiedene Verwendungsmöglichkeiten erarbeitet, die Ihnen die Auswahl im Hinblick auf die drucktechnischen Anforderungen erleichtern. Diese Gebrauchsgraphiken gehen auf das Logo „Garantiert traditionelle Spezialität” zurück, welches sich von vorliegendem in der blauen Farbe der Zacken sowie der Gestaltung der zentralen Graphik unterscheidet. Das Logo enthält die graphische Darstellung der Ackerfurchen eines gepflügten Feldes als Hinweis auf den Ursprung und die geographische Herkunft der auf diese Weise hervorgehobenen Erzeugnisse.

2.
ALLGEMEINE VERWENDUNG DER LOGOS G.U. UND G.G.A.

2.1.
DIE FARBEN

Bei Verwendung auf Verpackungen oder Etiketten sollte vorzugsweise das farbige Logo eingesetzt werden entweder in direkten Farben (PANTONE) oder in VIERFARBENDRUCK.

2.2.
EINFARBIGE LOGOS

Falls bei Verpackungen oder Etiketten Druckfarben verwendet werden, die sich völlig von den Logo-Farben unterscheiden, empfehlen sich diese beiden Umsetzungen:

Positive Umsetzung

Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder dem Etikett hell, empfiehlt sich für das einfarbige Logo die Positiv-Version unter Verwendung der dunkelsten Farbe, die beim Bedrucken der Verpackung verwendet wurde.

Negative Umsetzung

Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder dem Etikett dunkel, empfiehlt sich für das Logo die Negativ-Version unter Verwendung dieser Hintergrundfarbe.

2.3.
KONTRAST ZU DEN HINTERGRUNDFARBEN

Bei Verwendung des farbigen Logos auf einem Hintergrund in Farben, die das Lesen der Schrift erschweren, empfiehlt sich das Hinzufügen einer umlaufenden weißen Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken.

2.4.
DAS SCHRIFTBILD

Für den Text empfiehlt sich die Auswahl der Schrift TIMES ROMAN in Großbuchstaben. Sollte nur der Text verwendet werden, ist die Schrift entsprechend den unter Punkt 2.6. erwähnten Angaben zu verkleinern.

2.5.
SPRACHVERSION

Für beide Logos können die entsprechenden Sprachversionen ausgewählt werden.

2.6.
VERKLEINERTE FORMATE

Auf Verpackungen

Sollte die Verwendung der Logos auf verschiedenen Verpakkungsarten oder Etiketten dessen Verkleinerung erfordern, ist ein Mindestdurchmesser von 15 mm einzuhalten.

In den Medien

(Presse, Prospekte usw.) Für die Verwendung in den Medien ist ein Mindestdurchmesser von 25 mm einzuhalten.

2.7.
PLAZIERUNG DES LOGOS AUF VERPACKUNGEN UND ETIKETTEN

Die Verwendung der Logos „g.U.” und „g.g.A.” auf den Erzeugnissen verfolgt den Zweck einer Aufwertung der Erzeugnisse und deren Hervorhebung gegenüber anderen. Aus diesem Grund sollte die Umsetzung auf jeden Fall IN FARBE erfolgen, um an Präsenz zu gewinnen und eine einfachere und schnellere Erkennung durch den Verbraucher zu gewährleisten. Deshalb sollten die oben angeführten Beispiele einfarbiger Logos — ob positiv oder negativ — lediglich bei technischen Problemen eingesetzt werden.

3.
BESONDERE EINSATZMÖGLICHKEITEN

3.1.
IN DEN MEDIEN

Bei Werbeaktionen (Pressekampagnen, Zeitschriften, Plakaten, Audiovisuelle Medien, Direktmarketing …) sollte das Logo unbedingt farbig erscheinen.

3.2.
SONSTIGE VERWENDUNG

Beim Einsatz des Logos auf Fahrzeugen, in Firmenzeichen, Schaufenstern usw. sollte die empfohlene Farbgebung so weit wie möglich eingehalten werden.

4.
ORIGINALREPROVORLAGEN

4.1.
ZWEIFARBIGE AUSFÜHRUNG

4.2.
KONTURLINIEN

4.3.
MUSTER DER EINFARBIGEN POSITIVAUSFÜHRUNG

4.4.
MUSTER DER EINFARBIGEN NEGATIVAUSFÜH-RUNG

4.5.
FARBMUSTERBOGEN

PANTONE 109

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.