Artikel 4 VO (EWG) 93/2037
Zur Bestimmung der Fälle, in denen eine Bezeichnung zu einem Gattungsbegriff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geworden ist, sowie der Situationen, die den Verbraucher irreführen könnten, und über die gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu entscheiden ist, kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.
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