Artikel 3 VO (EWG) 93/2037

Im Zusammenhang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Zeitraum werden folgende Stichtage berücksichtigt:

entweder das Versanddatum des Einspruchs, wobei das Datum des Poststempels maßgeblich ist,

oder das Eingangsdatum, wenn der Einspruch der Kommission unmittelbar übergeben oder fernschriftlich oder durch Telekopie übermittelt wird.

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