Artikel 2 VO (EWG) 93/2037
Wird eine Personengruppe, die keine juristische Person ist, nach einzelstaatlichem Recht einer juristischen Person gleichgestellt, darf diese Gruppe einen Antrag gemäß Artikel 1 stellen, den Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einsehen und Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung erheben.
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