Artikel 1 VO (EWG) 93/2037
(1) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Eintragung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 von einer nicht unter die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallenden natürlichen oder juristischen Person beantragt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung in dem jeweiligen begrenzten Gebiet der einzige Erzeuger ist.
Ein Antrag ist nur gültig, wenn
- a)
- redliche und ständige örtliche Verfahren von dieser Person allein befolgt werden; und
- b)
- das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist, die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden, und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die natürliche oder juristische Person, die die Eintragung beantragt, als Vereinigung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.
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