Artikel 1 VO (EWG) 93/2037

(1) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Eintragung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 von einer nicht unter die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallenden natürlichen oder juristischen Person beantragt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung in dem jeweiligen begrenzten Gebiet der einzige Erzeuger ist.

Ein Antrag ist nur gültig, wenn

a)
redliche und ständige örtliche Verfahren von dieser Person allein befolgt werden; und
b)
das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist, die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden, und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die natürliche oder juristische Person, die die Eintragung beantragt, als Vereinigung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.

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