Präambel VO (EWG) 93/2037

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen in Ausnahmefällen von einer natürlichen oder juristischen Person ein Antrag auf Eintragung in ein Register gestellt werden kann.

Um den verschiedenen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten gerecht zu werden, kann von einer Gruppe von Personen, die ein gemeinsames Interesse miteinander verbindet, Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben werden.

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist genau festzulegen, welche Stichtage hinsichtlich des Einspruchs im Rahmen des Eintragungsverfahrens gelten sollen.

Zur Bestimmung der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sowie von den Verbraucher möglicherweise irreführenden Situationen in den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Verordnung kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.

Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wurde ein neues gemeinschaftliches System eingeführt, das neue unterscheidungskräftige Angaben zur Verfügung stellt. Deren Bedeutung muß der Öffentlichkeit unbedingt erläutert werden, ohne jedoch die Erzeuger und Verarbeiter aus der Notwendigkeit zu entlassen, den Absatz ihrer jeweiligen Erzeugnisse selbst zu fördern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

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