Artikel 10 VO (EWG) 93/2131

(1) Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Angebot insbesondere die Nummer der Partie, die angebotene Menge, der Angebotspreis sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind.

(2) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei einer Ausschreibung für die Ausfuhr wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.